Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluss

  1. Für alle Lieferungen an Kunden gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen nicht bindend. Inhalt des Auftrags, Preis, Bezeichnung und Beschreibung der bestellten Artikel sowie deren Stückzahl, ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Diese gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, rügt. Sonderkonditionen gelten, vorbehaltlich ausdrücklich anderer Vereinbarungen, nur für den jeweils bestätigten Auftrag.
  3. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Prospekte, Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben, ebenso nach Abschluss eines Auftrags.
  4. Alle auf unserer Webseite veröffentlichten Texte, Bilder und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung von Inhalten in Datenbanken und Dateien.

II. Preis, Berechnung

  1. Preisbasis:
    Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise bei Inlandslieferungen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise enthalten je nach Typenreihe eine Metallbasis. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis sind die in der Tagespresse am Bestelltag veröffentlichten Werte über Elektrolytkupfer für Leitzwecke (DEL-Notiz) zzgl. entstandener Bezugskosten, Aluminium für Leitzwecke und Blei in Kabel nach DIN 17640. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Metallbasis und Notierung. Metallpreis- Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.
  2. Kupferberechnung für Kabel und Leitungen:
    Die Kupferzahl ist mit der Kupferpreisdifferenz ( Differenz von Kupferbasis zu DEL-Notierung incl. Bezugskosten ) zu multiplizieren. Die Kupferzahl gilt, wenn nichts anderes vermerkt ist, für 1000 Meter.
  3. Preisstellung:
    Die Preise gelten ab einem Nettoauftragswert (ohne Metallzuschläge) von EUR 5.000.- frachtfrei deutscher Empfangsstation, sonst ab Werk, einschließlich Warenverpackung. Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Für den Versand auf Trommeln gelten die im Kabelgeschäft üblichen Bedingungen. Bei Lieferungen auf KTG -Trommeln gelten die Bedingungen der Kabeltrommel GmbH Köln (KTG Köln). Die Lieferung von Gitterbox und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch: bei dabei eintretenden Verzögerungen werden die dem Lieferanten entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Bahnbehältern wird die bahnamtliche Behältermiete weiterberechnet. Fässer werden - wenn nicht als Einwegfässer gekennzeichnet - bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Widerverwendungsfähigkeit zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei einem vom Besteller gewünschten Expressgutversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
  4. Mindestauftragswert: EUR 200.- netto.
    Bei einem geringeren Auftragswert werden EUR 50.- Aufschlag erhoben.
  5. Minder- und Fixlängenzuschläge für Kabel und Leitungen:
    Für gewünschte Schnittlängen außer unseren Standardlängen (50/100/500/1000m) wird ein Schnittkostenzuschlag von EUR 25.- je Schnitt erhoben.

III. Lieferung

  1. Liefermengen:
    Teillieferungen sind zulässig. Unter- und Überlängen +/-10% sind zulässig. Die Lieferung eines Kabels kann in verschiedenen produktionstechnisch oder kommerziell bedingten Teillängen erfolgen. Bei Sonderaufträgen sind Über- bzw. Unterlängen bis zu 15% der Bestellmenge vom Kunden zu akzeptieren.
  2. Lieferfrist:
    Liefertermine und Fristvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Fall vor vollständiger Klärung der Bestellung. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen.
  3. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen - berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.
  4. Falls wir für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen haben (vgl.Ziff.2) und kein Fall eines der höheren Gewalt gleichgestellten Ereignisses (vgl.Ziff.3) vorliegt, so muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Erfüllen wir auch innerhalb der Nachfrist nicht und erwächst dem Kunden durch Überschreiten der Nachfrist ein Schaden, der auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, höchstens aber bis zum Auftragswert desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können, sofern er dies bei Setzung der Nachfrist angekündigt hatte.

IV. Versand, Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferung - auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Einrichtung übergeben wird oder zwecks Versendung die Betriebsstätte des Herstellers oder unser Lager verlässt bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist. Dies gilt auch, wenn der Versandort nicht Erfüllungsort ist.
  2. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transports, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport vertraute Person haftete.
  3. Die Auswahl der Transportart, des Versandweges und der Verpackung erfolgt nach unseren Zweckmäßigkeitserwägungen. Eine Versicherung gegen Transport- und andere Schäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu dessen Lasten abgeschlossen.

V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen rein Netto per Überweisung auf unser Konto zu bezahlen.
  2. Zahlungen werden immer auf die älteste Zahlung angerechnet. Wechsel werden nicht angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn über den Betrag verfügt werden kann.
  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Bundesbank-Diskontsatz. Einen Vertragsabschluss können wir von Vorauskasse abhängig machen. Geschieht dies nicht, kann lediglich bei Teillieferungen Abrechnung des gelieferten Teils der Ware erfolgen und dann bei Ausbleiben der Zahlung Vorauskasse bei weiterer Lieferung verlangt werden. Gesetzliche Verzugsfolgen werden von diesen Regeln nicht berührt.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, auch, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit er dadurch nicht unangemessen benachteiligt würde.

VI. Gewährleistung

  1. Es wird nur die Ware geliefert, die dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Soweit Normen (DIN 72/23/EWG) oder andere Vorschriften (VDE, HD etc.) vorliegen, liefern wir in Anlehnung an diese Vorschriften. Konstruktionsänderungen in Folge technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
  2. Die Durchmesser- und Gewichtsangaben unterliegen den branchenüblichen Schwankungen und gelten lediglich als ca. Angabe. Abweichungen, die den üblichen Verwendungszweck des Liefergegenstandes nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen, können nicht als Mängel angesehen werden. Abweichungen im Aufbau der Leitungen, die fabrikations- oder rohstoffbedingt vom Hersteller vorgenommen werden, gelten nicht als Mangel.
  3. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Entgegennahme auf Fehlmengen und äußere Mängel zu untersuchen. Diese müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferschein-Nummer angezeigt werden. Mängelrügen, die nach dieser Frist erhoben werden, können als verspätet zurückgewiesen werden.
  4. Falls eine Prüfung der Leistungen vorgenommen werden soll, muss dies vor Verlegung der Kabel bzw. Einbau des Vertragsgegenstandes und spätestens innerhalb eines Monats nach Anlieferung erfolgen. Eine derartige Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob die einschlägigen Vorschriften nach VDE oder eine sonst vereinbarte Bauartbestimmung erfüllt ist oder ob Leiter und Isolierung die nach VDE verlangten bzw. die vereinbarten Bedingungen erfüllen.
  5. Spannungsprüfungen haben als Stichproben zu erfolgen. Wenn sich bei mindestens 2/3 der erhobenen Stichproben die Leitungen als mängelfrei erwiesen haben, ist die Lieferung insgesamt als ordnungsgemäß zu betrachten. Die Kosten der Prüfung tragen wir nur dann, wenn das Material als mängelhaft im Sinne vorstehender Bestimmung befunden wurde. Andernfalls trägt diese Kosten der Besteller.
  6. Bei Vorliegen wesentlicher Mängel sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern oder nach Rücksendung und Prüfung der beanstandeten Mängel eine Gutschrift zu erteilen. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens, werden ausgeschlossen.
  7. Eine Rücknahme erfolgt nur nach vorheriger Absprache.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Besteller darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
  2. Bei Zahlungsverzug dürfen wir vom Besteller auf dessen Kosten Aussonderung und Herausgabe der Vorbehaltsware fordern. Aus der Wegnahme der Ware kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche geltend machen. Die aus einem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die von ihm nicht mit Rücksicht auf die Zession eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen jederzeit zu benennen und auf seine Kosten von der Abtretung zu benachrichtigen.
  3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor ihrer vollständigen Bezahlung an uns ist unzulässig.
  4. Bei Zugriff Dritter - insbesondere durch Pfändung - auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen, uns unverzüglich zu benachrichtigen, und, soweit vorhanden, eine Kopie des Pfändungsprotokolls zu übergeben und in Form einer eidesstattlichen Versicherung zu erklären, dass die gepfändete Vorbehaltsware mit den von uns gelieferten Waren identisch ist.

VIII. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

  1. Sondervereinbarungen aller Art und Abweichungen von Vertragsbedingungen einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auch bei Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ambers Electrosystems GmbH

Neuköllnische Allee 154, 12057 Berlin

Amtsgericht Charlottenburg HRB: 113658B
Ust-Id-Nr: DE814976884

Tel: 030 88538446
Fax: 030 88538448
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